UrhG § 136 Vervielfältigung und Verbreitung [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
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Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [07.07.1971 - 10.10.1971] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [11.10.1971 - 12.09.2003] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.2008] [ ]
Disclaimer
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