UrhG § 139 Änderung der Strafprozessordnung [01.01.1966 - 12.09.2003]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:

"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."

Gültig bis

12.09.2003

Verweisende Publikationen

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