UrhG § 139 Änderung der Strafprozessordnung [01.01.1966 - 12.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozessordnung erhält folgende Fassung:
"8. Alle Verletzungen des Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
Gültig bis
12.09.2003
Tags
Gebrauchsmusterrecht Geschmacksmusterrecht Patentrecht Privatklage Schlussbestimmungen StPO Strafbarkeit Strafprozessordnung Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung Vergehen Warenzeichenrecht § 106 UrhG (DE) § 107 UrhG (DE) § 108 UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
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