UrhG § 14 Entstellung des Werkes [ 01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Tags
Gehört zu Gesetz
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