UrhG § 14 Entstellung des Werkes [ 01.01.1966]

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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