UrhG § 16 Vervielfältigungsrecht [01.01.1966 - 12.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Gültig bis
12.09.2003
Gehört zu Gesetz
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
