UrhG § 18 Ausstellungsrecht [01.01.1966]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

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