UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht [01.01.1966 - 12.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
Gültig bis
12.09.2003
Gesetzesbezug
Tags
Aufführungsrecht Bildende Kunst Filmwerk Kunsturheberrecht Lichtbildwerk Musik Musikurheberrecht persönliche Darbietung Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung Rundfunksendung Technik technische Darstellung Verwertungsrechte Vorführungsrecht Vortragsrecht Wissenschaft wissenschaftliche Darstellungen § 22 UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002] [ ]
- — UrhG § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung [01.01.1966 - 12.09.2003] [ ]
- — UrhG § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger [01.01.1966] [ ]
- — UrhG § 15 Allgemeines [01.01.1966 - 12.09.2003] [ ]
Disclaimer
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