UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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- Deutscher Bundestag — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008] [ 2011-02-09 ]
- Deutscher Bundestag — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007] [ 2011-02-09 ]
- Deutscher Bundestag — UrhG § 15 Allgemeines [13.09.2003] [ 2011-02-09 ]
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