UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung [13.09.2003]

Gültig ab

13.09.2003

Wortlaut des Paragraphen

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Disclaimer

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