UrhG § 2 Geschützte Werke [01.01.1966 - 31.06.1985]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Gültig bis
31.06.1985
Tags
Filmwerke Geschützte Werke Gestaltungshöhe Kunst Lichtbildwerke Literatur Musikwerk pantomimische Werke Persönliche geistige Schöpfung Schöpfungshöhe Schutzfähigkeit Schutzgegenstand Sprachwerke UrhG (DE) - Teil 1. Abschnitt 2. Das Werk UrhG (DE) - Teil 1. Urheberrecht Werk Werkart Werke der bildenden Kunst Werkschutz Wissenschaft
Gehört zu Gesetz
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