UrhG § 20 Senderecht [01.01.1966 - 31.05.1998]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Gültig bis
31.05.1998
Tags
Gehört zu Gesetz
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