UrhG § 20 Senderecht [01.06.1998]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.06.1998
Wortlaut des Paragraphen
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- — UrhG § 48 Öffentliche Reden [13.09.2003] [ ]
- — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.09.2008] [ ]
- — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008] [ ]
- — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 15 Allgemeines [13.09.2003] [ ]
- — UrhG § 15 Allgemeines [01.01.1966 - 12.09.2003] [ ]
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