UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen [01.01.1998]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1998
Wortlaut des Paragraphen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Tags
Gehört zu Gesetz
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2008 und 2009 (Teil I)
- Grenzenlose Freiheit der Kunst und Grenzen des Urheberrechts
- On-demand Anwendungen in Forschung und Lehre : die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung im Rechtsvergleich zwischen Schweden und Deutschland
- Der Ministerialentwurf zum Urheberrechtsgesetz in seiner neuen Wertung unter dem Gesichtspunkt des Architekten-Kunsturheberrechts
- Kunstzitate in Malerei und Fotografie
