UrhG § 3 Bearbeitungen [01.01.1966 - 31.06.1985]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Gültig bis
31.06.1985
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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