UrhG § 3 Bearbeitungen [01.01.1966 - 31.06.1985]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Gültig bis

31.06.1985

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Disclaimer

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