UrhG § 3 Bearbeitungen [01.07.1985]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.1985
Wortlaut des Paragraphen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
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