UrhG § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
Wortlaut des Paragraphen
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Gesetzesbezug
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- — UrhG § 79 Nutzungsrechte [01.01.2008] [ ]
- — UrhG § 79 Nutzungsrechte [13.09.2003 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.1966 - 06.07.1971] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [07.07.1971 - 10.10.1971] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [11.10.1971 - 12.09.2003] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [13.09.2003 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch [01.01.2008] [ ]
- Bibliotheksurteile.de — Rückruf einer Dissertation wegen gewandelter Überzeugung [ 1999-12-01 ]
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- Rückruf für Überzeugungstaten?
- Wie die FAZ mit ihren Bloggern umgeht
- Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts - Stellungnahme zu den Fragen des Bundesministeriums der Justiz vom 13. Februar 2009
- Foto- und Bildrecht
- Urheberrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in den Hochschulen
