UrhG § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen [01.01.1966]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
Tags
Gehört zu Gesetz
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