UrhG § 51 Zitate [01.01.2008]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.2008
Wortlaut des Paragraphen
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Tags
2. Korb Änderungsverbot Erläuterung erscheinen erschienes Werk Generalklausel Großzitat Kleinzitat Öffentliche Wiedergabe Quellenangabe Schranke Schranken des Urheberrechts selbständiges Sprachwerk selbständiges Werk der Musik selbständiges wissenschaftliches Werk Umfang Urheberrechtsschranken Verbreitung veröffentlichen veröffentlichtes Werk Vervielfältigung Zitat Zitatumfang Zitatzweck Zweiter Korb
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- Kreutzer, Till; Rack, Stefanie; Fileccia, Marco; Kimmel, Birgit — Nicht alles, was geht, ist auch erlaubt [ ]
- Hoeren, Thomas — Internetrecht [ 2011-11-02 ]
- Hoeren, Thomas — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.09.2008] [ 2011-11-02 ]
- Hoeren, Thomas — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.01.2008 - 31.08.2008] [ 2011-11-02 ]
- Hoeren, Thomas — UrhG § 63 Quellenangabe [01.01.2008] [ 2011-11-02 ]
Disclaimer
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