UrhG § 54g Auskunftspflicht [01.08.1994 - 31.12.2007]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
Wortlaut des Paragraphen
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
Gültig bis
Gesetzesbezug
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- [N.N.] — Rahmenvertrag zur Kopiervergütung zwischen den Bundesländern und der Verwertungsgesellschaft WORT [ ]
- [N.N.] — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.2002 - 31.12.2007] [ ]
- [N.N.] — UrhG § 71 Nachgelassene Werke [01.07.1995 - 30.06.2002] [ ]
- [N.N.] — UrhG § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen [01.08.1994 - 31.12.2007] [ ]
Disclaimer
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