UrhG § 64 Allgemeines [17.09.1965 - 30.06.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
17.09.1965
Wortlaut des Paragraphen
(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröffentlichung.
Gültig bis
30.06.1995
Tags
Gehört zu Gesetz
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
