UrhG § 64 Allgemeines [17.09.1965 - 30.06.1995]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

17.09.1965

Wortlaut des Paragraphen

(1) Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(2) Wird ein nachgelassenes Werk nach Ablauf von sechzig, aber vor Ablauf von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so erlischt das Urheberrecht erst zehn Jahre nach der Veröffentlichung.

 

Gültig bis

30.06.1995

Disclaimer

IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.