UrhG § 65 Miturheber, Filmwerke [01.07.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.1995
Wortlaut des Paragraphen
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.
Gesetzesbezug
Tags
Berechnung der Schutzdauer Dauer des Urheberrechts Filmurheberrecht Filmwerke Hauptregisseur Komponist der Filmmusik Miturheber Miturheberschaft Schutzfristenberechnung Tod des Miturhebers Tod des Urhebers Urheber der Dialoge Urheber des Drehbuchs Urheberrecht urheberrechtliche Schutzdauer § 8 UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
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