UrhG § 65 Miturheber [17.09.1965 - 30.06.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
17.09.1965
Wortlaut des Paragraphen
Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
Gültig bis
30.06.1995
Gesetzesbezug
Tags
Gehört zu Gesetz
Disclaimer
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