UrhG § 67 Lieferungswerke [01.07.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.1995
Wortlaut des Paragraphen
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
Gesetzesbezug
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Gehört zu Gesetz
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