UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht [01.01.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1995
Wortlaut des Paragraphen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Gesetzesbezug
Tags
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen besondere Bestimmungen für Computerprogramme Computerprogramme Dekompilierung Erfindungsschutz Halbleitererzeugnisschutz Lizenz Lizenzverträge Marken Markenschutz schuldrechtliche Vereinbarungen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Software Topographienschutz § 69d UrhG (DE) § 69e UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
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