UrhG § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht [24.06.1993 - 31.12.1994]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
24.06.1993
Wortlaut des Paragraphen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Gültig bis
31.12.1994
Gesetzesbezug
Tags
Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen besondere Bestimmungen für Computerprogramme Computerprogramme Dekompilierung Erfindungsschutz Halbleitererzeugnisschutz Lizenz Lizenzverträge schuldrechtliche Vereinbarungen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Software Topographienschutz Warenzeichen Warenzeichenschutz § 69d UrhG (DE) § 69e UrhG (DE)
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
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