UrhG § 73 Ausübender Künstler [01.01.1966 - 12.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt.
Gültig bis
12.09.2003
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Gehört zu Gesetz
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