UrhG § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
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Gehört zu Gesetz
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