UrhG § 76 Funksendung [01.06.1998 - 12.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.06.1998
Wortlaut des Paragraphen
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) § 20b gilt entsprechend.
Gültig bis
12.09.2003
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
Disclaimer
IUWIS übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
