UrhG § 76 Funksendung [01.06.1998 - 12.09.2003]

Gültig ab

01.06.1998

Wortlaut des Paragraphen

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) § 20b gilt entsprechend.

Gültig bis

12.09.2003

Disclaimer

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