UrhG § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
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Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
- — UrhG § 83 Schranken der Verwertungsrechte [13.09.2003] [ ]
- — UrhG § 82 Dauer der Verwertungsrechte [13.09.2003] [ ]
- — UrhG § 81 Schutz des Veranstalters [01.09.2008] [ ]
- — UrhG § 81 Schutz des Veranstalters [01.01.2008 - 31.08.2008] [ ]
- — UrhG § 81 Schutz des Veranstalters [13.09.2003 - 31.12.2007] [ ]
- — UrhG § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler [13.09.2003] [ ]
- — UrhG § 79 Nutzungsrechte [01.01.2008] [ ]
- — UrhG § 79 Nutzungsrechte [13.09.2003 - 31.12.2007] [ ]
Disclaimer
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