UrhG § 78 Abtretung [01.01.1966 - 29.06.1995]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.01.1966
Wortlaut des Paragraphen
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten; jedoch behält er stets die Befugnis, die in den §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilligung auch selbst zu erteilen.
Gültig bis
29.06.1995
Gesetzesbezug
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Gehört zu Gesetz
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