UrhG § 84 Beschränkung der Rechte [01.01.1966 - 12.09.2003]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.01.1966

Wortlaut des Paragraphen

Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß anzuwenden.

Gültig bis

12.09.2003

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