UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht [13.09.2003 - 31.08.2004]

Gültig ab

13.09.2003

Wortlaut des Paragraphen

Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

Gültig bis

31.08.2004

Disclaimer

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