UrhG § 95d Kennzeichnungspflicht [13.09.2003 - 31.08.2004]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
Gültig bis
31.08.2004
Tags
Gehört zu Gesetz
Verweisende Publikationen
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