UrhG § 96 Verwertungsverbot [13.09.2003]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

13.09.2003

Wortlaut des Paragraphen

(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.

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