UrhG § 96 Verwertungsverbot [13.09.2003]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
13.09.2003
Wortlaut des Paragraphen
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.
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