UrhG § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens [01.09.2008]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.09.2008
Wortlaut des Paragraphen
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Gehört zu Gesetz
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