VerlG § 10 [Ablieferung des Werkes] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzuliefern.
Gehört zu Gesetz
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Disclaimer
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