VerlG § 14 [Vervielfältigung und Verbreitung] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
Gehört zu Gesetz
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Disclaimer
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