VerlG § 41 [Beiträge zu periodischen Sammelwerken] [01.07.2002]

Gültig ab

01.07.2002

Wortlaut des Paragraphen

Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.

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