VerlG § 41 [Beiträge zu periodischen Sammelwerken] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.
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Gehört zu Gesetz
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