VerlG § 48 [Verlaggeber] [01.07.2002]
Fassung von Paragraph
Gültig ab
01.07.2002
Wortlaut des Paragraphen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.
Gehört zu Gesetz
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