VerlG § 48 [Verlaggeber] [01.07.2002]

Fassung von Paragraph

Gültig ab

01.07.2002

Wortlaut des Paragraphen

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschließt, nicht der Verfasser ist.

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