§ 52a UrhG - Standpunkte vor dem letzten großen Gefecht?

Anfang April tat das OLG Stuttgart (Az. 4 U 171/11) mit seinem Urteil einen weiteren wichtigen Zwischeschritt in der erbitterten Auseinandersetzung (vgl. nur hier Meldung zu den ersten Reaktionen) um den Wissenschaftsparagraphen im deutschen Urheberrechtsgetz (§ 52a UrhG). Erwartungsgemäß soll der Musterprozess vor dem Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs landen. Ehe sich die fünf Bundesrichter in Karlsruhe jedoch mit dem E-Learning-Fall frühestens im kommenden Jahr werden befassen können, ist der Deutsche Bundestag gefordert. Denn verlängert der Gesetzgeber § 52a UrhG nicht, entfällt dieser ersatzlos am 31.12.2012 (§ 137k UrhG). Das zuständige Bundesjustizministerium hat zur Vorbereitung dieser gesetzgeberischen Entscheidung bereits im letzten Jahr betroffene Organisationen zwecks Evaluierung der bisherigen Wirkungen des nun knapp acht Jahre gültigen § 52a UrhG angeschrieben. So wird es für die in Wissenschaft und Forschung Tätigen interessant sein zu beobachten, wie sich das Bundesjustizministerium und der Bundestag in den nächsten Monaten positionieren werden.

Oftmals werden Gesetzgebungsverfahren nicht unwesentlich beeinflusst von den Leitlinien, welche die Rechtsprechung entwickelt hat und die sich dann oftmals beständig bewähren. Zu § 52a UrhG blieb das Urteil des OLG Stuttgart - neben einer allerdings eigentlich auf Vergütungsfragen beschränkten Entscheidung des OLG München aus dem November 2011- bislang einzig, so dass nicht sicher absehbar ist, inwieweit die im Umfeld von § 52a UrhG tätigen Akteure sowie die (partei-)politischen Kräfte auf dieses Gerichtsurteil verweisen werden. Die Gespaltenheit zu § 52a UrhG spiegelt sich indes weiterhin auch in der rechtswissenschaftlichen Bewertung des OLG Stuttgart-Urteils wider: In der neuen Ausgabe der GRUR-Prax plädiert Rechtsanwalt Dr. Ole Jani in seinem Beitrag (GRUR-Prax 2012, S. 223ff.) zunächst für eine enge Auslegung des § 52a UrhG, in einem darauf folgenden Kurzaufsatz (GRUR-Prax 2012, S. 226ff.) plädiert Rechtsanwalt Dr. Nils Rauer gegen die Abschaffung des § 52a UrhG "durch die richterliche Hintertür".