Entscheidung des OLG München zu § 52a UrhG

"Mit seinem Urteil vom 24. März 2011 hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen einen mit Wirkung ab 1.1.2008 geltenden Gesamtvertrag festgesetzt.

[...]

1. Zur Frage, wie überhaupt abzurechnen ist, hat das Oberlandesgericht darauf erkannt, dass dies nutzungsbezogen und nicht pauschal zu erfolgen habe.

[...]

2. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nach der Entscheidung des OLG nur dann geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber nicht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.

[...]

3. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Vergütungssätze hat das OLG als nicht angemessen bezeichnet und stellte eine eigene, davon deutlich nach unten abweichende Vergütungsstaffel auf.

[...]"

Das Oberlandesgericht München hat heute in einer Pressemitteilung seine Entscheidung vom 24.03.2011 zum § 52a UrhG (VG Wort gegen Bundesländer) bekanntgegeben.

 

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Zusammenfassung zur Entscheidung bei LTO

Eine Zusammenfassung zur Entscheidung gibt es bei Legal Tribune Online: Länder müssen Lizenzgebühr für Hochschulbibliotheken zahlen.