Gesetzentwurf § 38a UrhG - heute im Bundestag

Zu dieser Stunde könnten die 30 Minuten zum Tagesordnungspunkt 19 der heutigen 99. Sitzung des Bundestages bereits durch sein, aber der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass es in diesem um den SPD-Vorschlag (PDF) zu einem Paragraphen 38a UrhG de lege ferenda ging:

„§ 38a Zweitverwertungsrecht

An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika oder Sammelwerken nach § 38 Absatz 2 erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, den Inhalt längstens nach Ablauf von sechs Monaten bei Periodika und von zwölf Monaten bei Sammelwerken seit der Erst- veröffentlichung anderweitig nicht kommerziell öffent- lich zugänglich zu machen. Die Zweitveröffentlichung ist in der Formatierung der Erstveröffentlichung zulässig; die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Ein dem Verleger eingeräumtes ausschließliches Nutzungs- recht bleibt im Übrigen unberührt. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“