Pressemitteilung der TU Darmstadt zur Sprungrevision im Verfahren TU Darmstadt vs. Ulmer Verlag
"Seit 2008 dürfen deutsche Bibliotheken Bücher, die sie erworben haben, digitalisieren und ihren Nutzern digitale Kopien zugänglich machen – unabhängig davon, ob Verlage eigene digitale Zweitversionen ihrer Print-Texte kostenpflichtig vertreiben oder nicht. Inhalt und Umfang des § 52b UrhG, der dies regelt, sind jedoch zwischen Bibliotheken und Verlagen juristisch umstritten. Zwei einstweilige Verfügungsverfahren und ein erstes erstinstanzliches Urteil in einem Musterverfahren zwischen der TU Darmstadt und dem Ulmer Verlag brachten bislang keine Klarheit. Im Gegenteil: Es liegen unterschiedliche Urteilsbegründungen vor – mit zum Teil deutlich differierenden Ansätzen."
Eine idw-Meldung der Technischen Universität Darmstadt vom 18.04.2011: TU fordert Freiheit für digitale Kopien.
Eine ausfürliche Erläuterung des Geschehens bietet Dörte Böhner auf bibliothekarisch.de: Freiheit für Digitale Kopien.
Weiteres zum Thema gibt es auch im IUWIS-Dossier Positionen zu § 52b UrhG.
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