Rechtsstreit VG Wort – Bundesländer § 52a

Die UB der Universität Marburg macht das Urteil 6 WG 12/09 des OLG München zugänglich [pdf]. Es geht dabei um den Rechtsstreit der VG Wort und den Bundesländern hinsichtlich der Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung nach § 52a UrhG.

In dem 57-seitigen Dokument sind die Details des Gesamtvertrages zwischen der VG Wort und die Bundesländer, vertreten durch den Vorsitzenden der Kommission "Bibliothekstantieme" einsehbar:

§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungen
§ 4 Vergütung
§ 5 Auskünfte
§ 6 Ausnahmen
§ 7 Sonstige Träger öffentlicher Einrichtungen
§ 8 Übergangsregelungen
§ 9 Laufzeit, Ändergungsbegehren, Kündigung
§ 10 Vorbehalt
§ 11 Neuverhandlungen
Protokollnotizen zum Gesamtvertrag zu § 52a
 

Besonders interessant ist § 2 Begriffsbestimmungen, (1) dieses Gesamtvertrages:

(1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als:
a) kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes
b) Teile eines Werkes maximal 33% eines Werkes, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes
c) Werke geringen Umfangs:
- ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten,
- alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen

 

Notabene: Das Urteil ist laut dieser Meldung der UB Marburg noch nicht rechtskräftig.

(via Inetbib)

(siehe auch IUWIS-Meldung "Entscheidung des OLG München zu § 52a UrhG")

Untertitel & Titelzusatz

Untertitel: 
Urteil 6 WG 12/09 als PDF