Trojaner & Gesamtvertrag - Schulen in der Bredouille
Nachdem Markus Beckedahl am 31.10.2011 auf netzpolitik.org als Erstes darüber berichtete [1] und mit kurzem zeitlichen Abstand auch weiterführende Informationen bot [2], folgte am Tag darauf eine Einschätzung von Rainer Kuhlen. Kuhlen nimmt in seinem Beitrag insbesondere den von Beckedahl angesprochenen "Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG" in Augenschein und kommt zu der Einschätzung:
Da haben wir wieder einen Fall für das Hoeren´sche Jein. Man hat zwar ein Recht, aber es darf nicht wahrgenommen werden. Schüler dürfen ja für ihren eigenen Gebrauch durchaus Vervielfältigungen auf beliebigen, also auch auf digitalen Trägern vornehmen (§ 53, 1, Satz UrhG). Und sie dürfen auch andere, z.B. Lehrer, damit beauftragen. Aber hier hat der vorauseilende Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben; denn der dann zur „Vervielfältigung Befugte“ darf das nur über Papier oder einem ähnlichen Träger per Fotokopie machen.
Wegen dieser Einschränkung der Rechte der „Befugten“ kommen die FAQ der Broschüre auf die Frage „”Darf ich ein Bild aus einem Schulbuch einscannen, in ein eigenes Arbeitsblatt integrieren und dieses dann vervielfältigen?” natürlich zu der Antwort: “Nein. Durch das Einscannen entsteht eine digitale Kopie. Eine solche Kopie aus Unterrichtswerken ist nicht zulässig.”
Das Gerücht um einen Trojaner, der Schulrechner ausspähen soll, und ein Gesamtvertrag, der digitale Nutzung fast unmöglich macht, schlagen hohe Wogen. Der Blog Bildungsklick stellt am 02.11.2011 eine Presseschau bereit, die u.a. Beiträge im Berliner Tagesspiegel, der taz, Spiegel online und auf focus.de bereit hält: "Presseschau - Geplanter "Schultrojaner" sorgt für Wirbel (02.11.11, 09:30)".
(IUWIS-Nachweise für entsprechende Veröffentlichungen und Beiträge können unter dem Tag "Schultrojaner" eingesehen werden, die.)
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Mehr zum Schultrojaner und Gesamtvertrag
Eine ausführlichere Übersicht über Kommentare und Einschätzungen zu dem sog. Schlutrojaner wie auch dem Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG finden Sie auch im IUWIS-Blog: "Kommentare zum so genannten Schultrojaner und dem Gesamtvertrag um § 53 UrhG ".