Terminkalender
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
| 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
| 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
| 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 |
| 27 | 28 | 29 |
IUWIS ist angesiedelt am Institut für Bibliotheks- und Informations-
wissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin.
Das Darmstadt-Urteil (ULB Darmstadt vs. Ulmer-Verlag) und seine Begründung
Die Begründung des so genannten "Darmstadt-Urteils" wurde diese Woche vom Landgericht Frankfurt/Main veröffentlicht (LG Frankfurt 13.05.2009, AZ 2-06 O 172/09) und fand noch einmal ein relativ großes Echo. Für die Financial Times Deutschland war die Entscheidung, dass Bibliotheken Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren und die Digitalisate ihren Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung stellen dürfen, das "Urteil der Woche". Eine ausführliche Zusammenfassung zur Begründung findet sich bei Archivalia inklusive einer Auflistung: Was also dürfen Bibliotheken nach diesem Urteil bei der Digitalisierung und Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen? Etwas knapper und dafür übersichtlicher ist die Darstellung in Eric Steinhauers Weblog zum Bibliotheksrecht gehalten. Für die Bibliotheken ist unter dem Strich wichtig, dass sie nun ein höheres Maß an Rechtssicherheit bei der Digitalisierung und Verfügbarmachung von Beständen in ihren Räumlichkeiten haben und dass der Download bzw. die Vervielfältigung durch die Nutzer untersagt ist. Allerdings gilt auch, was die FTD zusammenfassend schreibt: Aufgrund des Mustercharakters des Verfahrens ist allerdings damit zu rechnen, dass sich ein Berufungsverfahren anschließen wird. Es darf daher mit Spannung erwartet werden, wie die Richter des Oberlandesgerichts die Frage der elektronischen Leseplätze im (sehr wahrscheinlichen) Fall der Berufung bewerten werden. Man muss also aktuell davon ausgehen, dass die Entscheidung eine vorläufige ist.
- Weblog von Ben Kaden
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
Ähnliche Publikationen (automatisch ermittelt)
- OLG Frankfurt: Vervielfältigungen an elektronischen Leseplätzen
- Die Strafbarkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch nach dem Urheberrechtsgesetz
- LG Frankfurt am Main: Digitalisierung - Reichweite des § 52 b UrhG
- Stellungnahme zur Anhörung des Deutschen Bundestags zur Digitalisierung verwaister und vergriffener Werke
- Ein immergrüner wissenschaftlicher Weidegrund?


Kommentare
Was der Börsenverein und die Ulmers wollen
Auf boersenblatt.net wurd gefragt, warum der Börsenverein Einspruch gegen das Urteil erheben will.
Es ist doch klar, dass Börsenverein und die Ulmers dieser Welt nicht zufrieden sind und nicht klein beigeben wollen. Das in § 52b UrhG gegebene Recht der Bibliotheken, Werke aus ihrem Bestand in ihren Räumen digitalisiert bereitzustellen, ist ja durch das Urteil ausdrücklich bestätigt worden.
Der Börsenverein möchte aber am liebsten alle Schranken im Urheberrecht abschaffen und beharrt auf einem unbedingt exklusiven Verwertungsrecht. Dass wir durch das Urteil weiterhin gezwungen werden, IN die Räume der Bibliothek zu gehen, um dort an speziellen Leseplätzen die elektronischen Materialien anzusehen, aber nicht abspeichern (oder auszudrucken?) zu dürfen, zeigt einmal mehr die Unkenntnis oder das Unverständnis vieler und leider gerade der entscheidenden Juristen der bestehenden Praxis und der Bedürfnisse von WissenschaftlerInnen und Studierenden.
Dass § 52b nun im Prinzip bestätigt wurde, ist aber nur ein ganz kleiner Sieg. Die Absurdität bleibt bestehen, dass wir weiter IN die Räume der Bibliothek gehen müssen, obgleich wir alle über die Rechner und Netzwerke verfügen, die uns den Zugriff auf die benötigten Materialien raum- und zeitunabhängig erlaubten. Die dadurch entstehenden volkswirtschaftlichen Kosten sind um ein Vielfaches höher als die Gewinne der Verlage. Aber für Abs. 2 von Art 14 GG haben sich die kommerziellen Verwerter und vermeintlichen Eigentümer von Wissen und Information noch nie zuständig gefühlt (Zur Erinnerung: Eigentum verpflichtet).