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Der Deutsche Bibliotheksverband positioniert sich zum Darmstadt-Urteil
Als Nachtrag zum "Darmstadt-Urteil" (vgl. hier) sei noch auf die diesbezügliche Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (dbv) verwiesen. Er bemängelt vor allem, das die gesetzliche Gleichstellung von analogen und digitalen Kopien nach der Formulierung "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]" in § 53 Abs. 1 UrhG, (vgl. hier) vom Gericht nicht zureichend gewürdigt wurde. In der Pressemitteilung heißt es: Damit schränkt das LG das in § 53 UrhG durch den Gesetzgeber ausdrücklich für den wissenschaftlichen Gebrauch verankerte Recht auch auf eine digitale Privatkopie in bedauerlicher Weise zulasten der Nutzer ein, hier muss der Gesetzgeber wohl noch größere Klarheit schaffen. Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten setzt in der Tat, wie das Gericht zu Recht feststellt, die Möglichkeit voraus, sich Kopien des Gelesenen machen zu können. Nur dann kann man die Texte anderer Autoren zuverlässig zitieren oder ihrem Inhalt nach wiedergeben, also wissenschaftlich kommentieren. Heutzutage selbstverständlich auch in elektronischer Form. Die Pressemitteilung ist als PDF-Version hier abrufbar. Im Webangebot der Zeitschrift des Börsenvereins gibt es einen Verweis auf die Stellungnahme: Bibliotheksverband übt Richterschelte sowie eine kleine Diskussion, an der sich auch Matthias Ulmer beteiligt, der aus dem Urteil eine eventuelle Unrechtmäßigkeit auch analoger Kopien herausliest: Das Gesetz kennt keinen Unterschied zwischen analoger und digitaler Kopie... Tatsächlich ist die Unterscheidung im Urteil nicht logisch und hat die Anwälte beider Parteien verblüfft. Das spricht aber vielleicht dafür, dass auch die analoge Kopie mit dem Gesetz nicht vereinbar sein könnte. Der Eingriff in die Rechte von Urheber und Verwerter bei einer Freigabe beider Kopien ist ungleich größer als der in die Rechte des Nutzers bei einer Unterbindung von beidem.
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