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Die Hochschulrektorenkonferenz befragt die Parteien und das Studentwerk antwortet auf die Prüfbitten des BMJ
12. Unterstützt Ihre Partei die open-access-Strategie der Allianz im Wissenschaftsbereich und beabsichtigt sie den 3. Korb der Urheberrechts-Novelle in der nächsten Legislaturperiode umzusetzen? Gestern veröffentlichte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in Vorbereitung zur Bundestagswahl eine Reihe von hochschulpolitisch relevanten Fragen an die Parteien, darunter die oben zitierte zum dritten Korb: Zwölf Fragen der Hochschulen an die Parteien vor der Bundestagswahl. Weiterhin verfügbar ist die Stellungnahme des Deutschen Studentenwerks (DSW) (PDF) zu den "Prüfbitten zur Prüfung weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarfs im Bereich des Urheberrechts" des BMJ (vgl. dazu dieses Posting). Interessant ist dabei, dass das Studentenwerk sich ausdrücklich dafür ausspricht, dass "ein an der Hochschule beschäftigter Urheber verpflichtet sein soll, ein im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit entstandenes Werk (auch) der Hochschule zur Veröffentlichung anzubieten."
In Bezug auf die elektronischen Leseplätze spricht sich das Studentenwerk eindeutig für eine Lockerung der gesetzlichen Einschränkungen aus, u.a. mit dem Hinweis, dass eine Nutzung der digitalen Inhalte innerhalb einer Universitätsbibliothek nicht in jedem Fall für jeden Studierenden möglich ist: Die im Gesetzestext enthaltene Einschränkung, dass die Werke an Leseplätzen „ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung“ zugänglich gemacht werden dürfen, belastet im Übrigen insbesondere Studierende mit Kind und Studierende mit Behinderung/chronischer Krankheit. Für die gleiche Zielgruppe sieht das Studentenwerk die Notwendigkeit, Literatur zeitnah und in adäquater Form über den elekronischen Kopienversand beziehen zu können. Die im Gesetz enthaltenen Einschränkungen sollten daher gestrichen werden. Schließlich plädiert das Studentenwerk dafür, den Paragraph § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, vgl. hier) zu entfristen und 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG (Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, vgl. hier) in der Geltung auf Hochschulen zu erweitern.
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