§ 52a Urheberrechtsgesetz wurde vom Bundestag um weitere 4 Jahre verlängert — besser als nichts, aber doch unzureichend für das deutsche Wissenschafts- und Bildungssystem

VerfasserInnen

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"

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Erscheinungsdatum: 18. November 2008
2008
Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
Pressemitteilung
5/08
Pressemitteilung
Deutsch

Abstract

Volltext:

Pressemitteilung 5/08

vom 18. November 2008

§ 52a Urheberrechtsgesetz wurde vom Bundestag um weitere 4 Jahre verlängert — besser als nichts, aber doch unzureichend für das deutsche Wissenschafts- und Bildungssystem

Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2008 die Vorlage der die Regierung tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD gebilligt, die Gültigkeit von § 52a des Urheberrechtsgesetzes noch einmal um weitere 4 Jahre bis 2012 zu verlängern, nachdem diese bei der Verabschiedung 2003 auf 2 Jahre begrenzt und dann noch einmal um weitere 2 Jahre bis Ende 2008 verlängert wurde. Und dies, obwohl die Evaluation der Wirkung des § 52 a durch das Bundesjustizministerium ergeben hatte, dass den Verlagen keine erkennbaren wirtschaftlichen Nachteile daraus erwachsen sind.

§ 52a wird auch als Wissenschafts- und Bildungsschranke bezeichnet, weil es dieser ermöglicht, urheberrechtsgeschützte Materialien, in elektronische Semesterapparate oder in das Intranet von Forschungsgruppen einzustellen. Dafür muss nicht die Erlaubnis der Rechteinhaber eingeholt werden. Der Vergütungsanspruch dafür bleibt aber in jedem Fall erhalten.

Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ hat zwar von Anfang an die Fassung dieses Paragraphen als vollkommen unzureichend und den Realitäten und Anforderungen von Bildung und Wissenschaft nicht Rechnung tragend kritisiert. Dennoch hat sich das Aktionsbündnis mit aller Kraft dafür eingesetzt, dass § 52a erhalten bleibt und nicht ganz wegfällt. Die Verlängerung bewertet das Aktionsbündnis also als Teilerfolg, da ein Wegfall für das deutsche Bildungs- und Wissenschaftssystem nicht verkraftbar wäre.

Der „Erfolg“ kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es eine Zumutung ist, dass Bildung und Wissenschaft nun seit Jahren darum bitten und werben müssen, dass sie das von ihnen produzierte und publizierte Wissen im elektronischen Umfeld nutzen dürfen. Leider wird von einigen Rechtspolitikern sogar schon jetzt damit gedroht, dass die beschlossene Vierjahresfrist nicht ausgeschöpft werden müsse.

Das Aktionsbündnis hingegen vertraut weiter darauf, dass die Politik in der angekündigten siebten Urheberrechtsanpassung die Kraft aufbringen wird, Bildung und Wissenschaft die informationellen Freiräume zu gewähren, die sie dringend benötigen. Der Sprecher des Aktionsbündnisses, Prof. Rainer Kuhlen, schätzt daher die erneute Befristung von § 52a eher „als lästige, aber doch blamable Panne ein“, die im Zuge der weiteren Novellierung des Urheberrechtsgesetzes repariert werden müsse.

Prof. Dr. Rainer Kuhlen

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“