Bibliotheken sind keine Skriptorien.

VerfasserInnen

dbv

Publikationsinformationen

Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt die Anträge auf Sprungrevision in der Klage des Eugen Ulmer Verlags gegen die Technische Universität Darmstadt
Pressemitteilung des Deutschen Bibliotheksverbands e.V.
Erscheinungsdatum: 21. April 2011
Berlin
dbv / Presse /
Pressemitteilung
Deutsch

Abstract

Teaser:

"Seit der letzten großen Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 dürfen Bibliotheken Bücher, die sie im Bestand haben, auch digitalisieren und innerhalb der Bibliotheksräume ihren Lesern zur Verfügung stellen. Damit wollte der Gesetzgeber zeitgemäßen Nutzungsformen Rechnung tragen und die „Medienkompetenz der Bevölkerung“ fördern. Der § 52b des Urheberrechtsgesetzes, der diesen zusätzlichen Bibliotheksservice gestattet, war allerdings von Anfang an sehr umstritten. Wichtige Streitfrage betreffen die Berechtigung zur Digitalisierung der Bücher und das Ausdrucken oder Speichern der digitalen Buchkopien. Während einige Verlage meinen, Digitalisierungen seien generell nur mit ihrer vorherigen Genehmigung erlaubt, betonen die Bibliotheken, dass die neue Regelung dann völlig sinnlos wäre. Während die gleichen Verlage finden, die Regelung würde nur das bloße Betrachten am Bildschirm gestatten, argumentiert der Deutsche Bibliotheksverband, im gleichen eng begrenzten Umfang wie auch bei gedruckten Büchern müsse das Ausdrucken und Speichern gestattet sein."

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