Bundeshymne: Werkschutz und Änderungsrecht gem § 21 UrhG

VerfasserInnen

Sailer, Hansjörg

Publikationsinformationen

2011
Springer
Juristische Blätter
5
133
313-317
Zeitschriftenaufsatz
Deutsch

Abstract

Abstract:

"Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem anhand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen. Sinn und Wesen des benutzten Werks dürfen durch die Änderung (hier: textliche Änderungen der Bundeshymne zum Zweck der Geschlechtergleichbehandlung) jedoch auf keinen Fall entstellt werden."