Common Principles of European Intellectual Property Law?

VerfasserInnen

Ohly, Ansgar

Publikationsinformationen

Erscheinungsdatum: 1. Dezember 2010
2010
Mohr Siebeck
Zeitschrift fuer Geistiges Eigentum / Intellectual Property Journal,
4
2
365-384
20 Seiten
Zeitschriftenaufsatz
Deutsch

Abstract

Abstract:

"Im europäischen Recht des geistigen Eigentums besteht eine zweifache Tendenz zur Konvergenz. Erstens wurden weite Teile des Immaterialgüterrechts durch Richtlinien harmonisiert; im Marken-, Design- und Sortenschutzrecht haben Verordnungen die Grundlage für die Erteilung unionsweit geschützter autonomer Rechte geschaffen. Zweitens kommt es zunehmend zu einer Ausdehnung und Überlagerung von Schutzrechten, durch die die Grenzen zwischen den immaterialgüterrechtlichen Teilrechtsgebieten verschwimmen. Die Wissenschaft hat mit dieser Entwicklung nicht völlig Schritt gehalten. Nach wie vor wird das Unionsrecht vorwiegend durch die Brille des nationalen Rechts betrachtet, die deutsche Wissenschaft vom geistigen Eigentum etwa spricht im wörtlichen wie im übertragenen Sinne deutsch. Auch führen die Ausdifferenzierung des Rechtsgebiets und die hohe Spezialisierung seiner Vertreter dazu, dass die Gemeinsamkeiten zwischen den Teildisziplinen des Immaterialgüterrechts nicht hinreichend gewürdigt werden. Während im allgemeinen Zivilrecht eine intensive Diskussion über europäische Normen und Grundsätze stattfindet, die jüngst den Draft Common Frame of Reference hervorgebracht hat, ist die Wissenschaft vom geistigen Eigentum trotz ermutigender Ansätze wie dem von der Wittem Group vorgelegten Entwurf eines European Copyright Code von einem vergleichbaren Projekt noch weit entfernt. Der vorliegende Beitrag wirbt dafür, dass sich die europäische Wissenschaft trotz denkbarer Einwände intensiver als bisher der Suche nach gemeinsamen Strukturen, Wertungen und Grundsätzen des geistigen Eigentums widmen sollte, die gleichermaßen europäisch und horizontal in dem Sinne sind, dass sie mehrere oder sogar sämtliche Rechte des geistigen Eigentums betreffen.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den materiellen Schutzvoraussetzungen der einzelnen Immaterialgüterrechte liegen in der Natur der Sache. Die Formulierung horizontaler Grundsätze fällt hier schwer. Immerhin lassen sich die Gründe, die einen Schutz des geistigen Eigentums rechtfertigen, in allgemeiner Form zusammenfassen. Dabei stellt sich heraus, dass sich das Patentrecht in seinem Kern mit Anreizüberlegungen rechtfertigen lässt, dass das Urheberrecht sowohl dem Anreiz als auch dem Persönlichkeitsschutz dient, während andererseits die Rechtfertigung des breiten Schutzes bekannter Marken jenseits der Verwechslungsgefahr noch nicht gelungen ist. Bei den formellen Schutzvoraussetzungen der Registerrechte zeigen sich Unterschiede, über deren Rechtfertigung bisher kaum nachgedacht wurde. Auch könnte der zweistufige Schutz, der sich etwa im europäischen Designrecht findet, Modellcharakter für andere Rechtsgebiete haben. Der Bedarf nach europäischen Grundsätzen der Störerhaftung liegt angesichts zahlreicher grenzüberschreitender Internet-Sachverhalte auf der Hand. Dennoch ist die Rechtslage schon im deutschen Recht verworren, weil das Urheberrecht, das Patentrecht und das Lauterkeitsrecht eigene Wege gehen. Der EuGH muss sich zwar derzeit im Fall L'Oréal/eBay erstmals mit der Frage nach europäischen Grundsätzen der Störerhaftung auseinandersetzen, doch die Schlussanträge des Generalanwalts lassen erwarten, dass der Gerichtshof die Bestimmung von Voraussetzungen der sekundären Haftung den Mitgliedstaaten überlassen wird. Während im Bereich der Schranken die Entscheidung zwischen einem detaillierten, abschließenden Schrankenkatalog und einer “Fair use”-Generalklausel weitgehend rechtspolitischer Natur ist, lässt sich der Erschöpfungsgrundsatz auf ein allgemeines Prinzip zurückführen. Deutliche Gemeinsamkeiten weisen die Rechte des geistigen Eigentums bei Rechtsübertragung und -durchsetzung auf, im letztgenannten Bereich ist der EU-Richtliniengeber der Wissenschaft bei der Formulierung horizontaler Normen der Rechtsdurchsetzung zuvorgekommen. Auch das Verhältnis des geistigen Eigentums zum Verfassungsrecht, zum Kartellrecht und zum Lauterkeitsrecht lässt sich auf allgemeine Grundsätze zurückführen."