Der Standort des elektronischen Leseplatzes und seine Nutzung in den Räumen der Bibliothek
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Die Leseplatzschranke in § 52b UrhG bereitet in der praktischen Anwendung im Alltag der Bibliotheken erhebliche Schwierigkeiten. Der Beitrag geht der Frage nach, wo genau der Leseplatz seinen Standort haben darf, ob die Digitalisate am Leseplatz im Volltext durchsuchbar sein dürfen und ob die Nutzer des Leseplatzes die dort gebotenen Werke ausdrucken oder digital vervielfältigen können. Im Ergebnis darf der Leseplatz überall dort eingerichtet werden, wo Buchbestand der Bibliothek zur Nutzung bereitgehalten wird. Am Leseplatz selbst ist eine Volltextrecherche zulässig. Ebenfalls erlaubt ist auch eine digitale Kopie der Leseplatzdigitalisate. Zum Schutz der Absatzinteressen von Verlegern dürfen aber keine durchsuchbaren Volltexte zur Vervielfältigung angeboten werden.
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